Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus Privatgärten ist nicht mehr erlaubt!!
Die Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung (PflAbfV) regelt die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen. Diese wurde 2017 geändert und gilt für die Land- und Forstwirtschaft, den Erwerbsgartenbau und sonstige Gärten.
Den Inhalt der Verordnung finden Sie unter http://gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPflAbfV/true
Für Privatgärten gilt insbesondere:
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen Gartenabfälle nicht verbrannt werden.
Im Außenbereich sind folgende Punkte zu beachten:
- nur auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind
- werktags von 6.00 bis 18.00 Uhr
- Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern
- kein Feuer bei starkem Wind; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen
- Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein.
Nutzen Sie bitte die Gelegenheit, die Gartenabfälle am Recyclinghof der Gemeinde Geiselbach anzuliefern.
Hinweis:
Darüber hinausgehende gesetzliche Regelungen (z.B. naturschutzrechtliche Bestimmungen usw.) sind gleichfalls zu beachten.
Insofern erhebt die o. g. Aufzählung keinen Anspruch auf Vollständigkeit.