Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form für grundgesetzwidrig erklärt. Ursächlich hierfür war, dass die der Besteuerung zugrundeliegenden Haupterhebungen in Westdeutschland aus dem Jahr 1964, in den neuen Bundesländern aus dem Jahr 1937 stammten.
Das für die alten Bundesländer geltende Bewertungsgesetz sah zwar eine Anpassung der Messbeträge in einem Abstand von sechs Jahren vor. Diese Anpassung wurde jedoch nie durchgeführt. Die Bewertung für eine Vielzahl an Grundstücken war deshalb hoffnungslos veraltet, was dann dazu geführt hat, dass das Bundesverfassungsgericht eingeschritten ist.
Seit dem Jahr 2022 sind alle Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und von bebaubaren Grundstücken deshalb aufgefordert worden, neue Steuererklärungen zur Bewertung ihrer Grundstücke abzugeben. Mittlerweile liegen die ganz überwiegende Zahl dieser Steuererklärungen und damit die Messbescheide des Finanzamtes vor.
Der Gemeinderat hat in seiner letzten Sitzung beschlossen, dass es wie bisher bei einem Grundsteuerhebesatz von 310 % bleiben soll. Damit wird das Gesamtaufkommen aus der Grundsteuer, das der Gemeinde zufließt, gegenüber den Vorjahren in etwa gleich hoch bleiben. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich der Gemeinderat mit dem Thema ggf. noch mal befassen muss, da die bisherigen Zahlen, die vom Finanzamt geliefert wurden, doch mit einigen Unsicherheiten behaftet sind.
Für einige Grundstücke liegen noch immer keine Veranlagungen vor. Weiter haben wir festgestellt, dass eine ganz erhebliche Zahl an falschen Veranlagungen vorliegt. Hier wurden landwirtschaftliche Grundstücke wie ein Bauplatz bewertet. In aller Regel dürfte dies an einer fehlerhaften Steuererklärung der Eigentümer liegen. Wir haben die betroffenen Grundstückseigentümer, beim denen der Fehler offensichtlich war, angeschrieben und ihnen empfohlen, eine Korrektur des Messbescheides zu beantragen.
Die ersten Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 wird die Gemeinde wahrscheinlich ab Mitte Dezember verschicken.
Sollten sich bei der neuen Grundsteuerfestsetzung erhebliche Abweichungen von der nach altem Recht zu zahlenden Steuer ergeben, liegt dies zunächst einmal nicht am Hebesatz der Gemeinde. Der ist wie vorstehend schon ausgeführt, unverändert geblieben.
Die Berechnung der Steuer erfolgt nach folgender Formel:
Steuermessbetrag x 310 % = zu zahlende Grundsteuer
Abweichungen gegenüber der früher zu zahlenden Steuer ergeben sich daher ausschließlich dadurch, dass vom Finanzamt ein höherer Messbetrag festgesetzt wurde. Die Gemeinde ist bei der Berechnung der Steuer an diesen Messbetrag gebunden.
Tendenziell kann man bei einem Vergleich der alten und neuen Messbeträge feststellen, dass es innerhalb der Grundstücke teilweise zu ganz erheblichen Verschiebungen kommt. Gerade bei älteren Häusern, oder sehr großen Grundstücken wird meistens eine höhere Steuer anfallen, weil der Messbetrag durch das Finanzamt höher festgesetzt wurde. Dies liegt dann in aller Regel daran, dass die Feststellung des alten Messbetrages noch auf der Basis der vollkommen überalterten Daten aus dem Jahr 1964 errechnet wurde.
Bei neueren Gebäuden, wo die Messbetragsfestsetzung auf aktuelleren Daten beruht, hat sich durch die Grundsteuerreform am Messbetrag wenig verändert, bzw. liegen die neuen Messbeträge eher unter den alten Festsetzungen.
Sollte ein Grundstückseigentümer nach Erhalt des neuen Grundsteuerbescheides der Meinung sein, dass eine zu hohe Steuer festgesetzt wurde, liegt dies, wie vorstehend bereits ausgeführt meistens nicht an der Berechnung der Gemeinde. Die Bescheide werden maschinell erstellt. Hier sind fehlerhafte Berechnungen praktisch ausgeschlossen. Die Gemeindeverwaltung empfiehlt in diesen Fällen, die Berechnung des Messbetrages durch das Finanzamt zu kontrollieren. Die Wider- bzw. Einspruchsfrist gegen diese Messbescheide dürfte in den meisten Fällen zwar bereits abgelaufen sein, so dass die Messbescheide rechtskräftig geworden sind.
Gleichwohl kann bei tatsächlich fehlerhaften Festsetzungen natürlich ein Antrag auf Änderung des Messbescheides an das Finanzamt gestellt werden.
Einen entsprechende Antragsvordruck erhalten Sie hier>>>