Die Gemeinde Geiselbach hat im Januar die Grundsteuerbescheide, gültig ab dem Jahr 2025 verschickt. Seither erreichen uns zahlreiche Anfragen hinsichtlich der Festsetzungen.
Zur Erläuterung wird auf folgende Punkte hingewiesen:
Höhe der Grundsteuer:
Die Grundsteuer errechnet sich aus dem vom Finanzamt festgesetzten Messbetrag und dem Steuerhebesatz der Gemeinde.
Der Hebesatz der Gemeinde ist gegenüber den Vorjahren unverändert bei 310 %.
So erfolgt die Berechnung der Grundsteuer:
Messbetrag des Finanzamtes X Hebesatz der Gemeinde (310 %) = Höhe der Grundsteuer
Die Gemeinde ist bei der Berechnung der Steuer an den vom Finanzamt festgestellten Messbetrag gebunden.
Da der Hebesatz der Gemeinde unverändert geblieben ist, ergeben sich Änderungen an der Höhe der Grundsteuer ausschließlich aus dem vom Finanzamt festgesetzten Messbetrag. Grundstückseigentümern, die eine sehr deutlich höhere Grundsteuer bezahlen müssen, wird daher zunächst einmal empfohlen, den Bescheid über die sog. Festsetzung des Einheitswertes (Äquivalenzbetrages) und den Bescheid über die Festsetzung des Messbetrages durch das Finanzamt zu überprüfen.
Sollten sie der Auffassung sein, dass diese Bescheide fehlerhaft sind, können Sie beim Finanzamt die Änderung der Messbescheide beantragen. Einen entsprechenden Vordruck können sie hier herunterlagen (link einfügen)
Grundstück wurde verkauft
In einigen Fällen wurde das Grundstück bereits verkauft, der alte Eigentümer wird aber immer noch als Steuerpflichtiger geführt. Auch was den Steuerpflichtigen angeht, ist die Gemeinde grundsätzlich an die Angaben im Messbescheid des Finanzamtes gebunden.
Wenn ein Grundstück verkauft wird, erhält das Finanzamt eine Mitteilung des Notars über den Verkauf. Das Finanzamt muss dann den Steuermessbescheid auf den neuen Eigentümer umschreiben. Bedingt durch den erheblichen Arbeitsanfall durch die Grundsteuerreform scheint das Finanzamt mit diesen Umschreibungen erheblich im Rückstand zu sein. Das Finanzamt hat mitgeteilt, dass diese Rückstände zeitnah aufgearbeitet werden sollen. Sofern sich aus den Eigentumsumschreibungen dann eine zu viel gezahlte Steuer ergibt, wird diese erstattet. Kaufverträge erhalten aber grundsätzlich auch eine Klausel, dass der Käufer ab der Unterzeichnung des Kaufvertrages sämtliche öffentlichen Lasten für das Grundstück zu tragen hat und zwar unabhängig davon, dass der alte Eigentümer noch den Steuerbescheid erhalten hat. Sie können sich daher auch die Steuer vom neuen Eigentümer erstatten lassen.
Einspruch gegen Steuermessbescheid
Einige Eigentümer haben bereits Einspruch gegen den Steuermessbescheid eingelegt bzw. die Änderung des Steuermessbescheides beantragt, aber noch keine Antwort vom Finanzamt erhalten.
Sollte der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes tatsächlich an ganz offensichtlichen Fehlern leiden, besteht die Möglichkeit, dass die Zahlungspflicht der zu hohen Grundsteuer (teilweise) durch die Gemeinde ausgesetzt wird.
Hier ist bei der Gemeinde ein sog. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen
- Bescheid über die Festsetzung des Einheitswertes und Bescheid über die Festsetzung des Messbetrages, damit die Gemeindeverwaltung prüfen kann, ob die Festsetzungen an einem offensichtlichen Fehler leiden.
- Nachweis, dass gegen die Bescheide Einspruch eingelegt wurde oder ein Antrag auf Änderung der Bescheide gestellt wurde.
Informationen und Änderungsantrag zur neuen Grundsteuer erhalten Sie hier>>>