Bekanntmachung der Änderung zur Friedhofsgebührensatzung vom 22.10.2019

Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Geiselbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

§ 1

Die Satzung der Gemeinde Geiselbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 22.04.2013 in der Fassung vom 25.09.2017 wird geändert.

§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„§ 4 Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für

a) Einzelgrabstätten bis zum mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren

-    Für den erstmaligen Erwerb eines Grabrechts                 1.250,00 Euro
-    Für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr                     50,00 Euro

b) Doppelgrabstätten bis zu einer Nutzungszeit von 25 Jahren

-    Für den erstmaligen Erwerb eines Grabrechts                 2.250,00 Euro
-    Für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr                     90,00 Euro

c) Urnengrabstätte bis zu einer Nutzungszeit von 15 Jahren
          
-    Für den erstmaligen Erwerb eines Grabrechts                      600,00 Euro
-    Für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr                       40,00 Euro

d) Kindergrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr bis zu einer
     Nutzungszeit von 15 Jahren

-    Für den erstmaligen Erwerb eines Grabrechts                     550,00 Euro
-    Für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr                      36,67 Euro

e) Urnengrabstätten (Urnenröhren mit Abdeckplatte) bis zu einer Nutzungszeit von
     15 Jahren

-    Für den erstmaligen Erwerb eines Grabrechts                      650,00 Euro
-    Für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr                       43,33 Euro

f) Urnengrabstätten (Urnenröhren mit Stelenfundament) bis zu einer Nutzungsdauer von
   15 Jahren

-    Für den erstmaligen Erwerb eines Grabrechts                      690,00 Euro
-    Für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr                       46,00 Euro

g) Grabkammern bis zu einer Nutzungsdauer von 12 Jahren

-    Für den erstmaligen Erwerb eines Grabrechts                     1.970,00 Euro
-    Für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr                       164,17 Euro

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.12.2019 in Kraft

Geiselbach, 22.10.2019
gez.
Marianne Krohnen
1. Bürgermeisterin


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