Ehrenordnung der Gemeinde Geiselbach
§ 1 Allgemeines

1.    Die Gemeinde Geiselbach spricht zur öffentlichen Anerkennung von Verdiensten insbesondere auf ehrenamtlichem, sportlichem, oder sozialem Gebiet sowie im Vereinsleben (eingetragene oder gemeinnützige Organisationen im Gemeindebereich und Jagdgenossenschaften), im freiwilligen Feuerwehrdienst, im Umweltbereich, Wirtschaft, Kultur oder kirchlichen Bereich (Pfarrgemeinderat und Kirchenverwaltung), sowie zur Anerkennung von Verdiensten um das Wohl oder das Ansehen der Gemeinde Geiselbach Ehrungen aus.

2.    Ehrungen begründen weder Rechte noch Pflichten, soweit sich aus dieser Ehrenordnung nichts anderes ergibt.

3.    Andere Vorschriften über Ehrungen bleiben von dieser Ordnung unberührt.

§ 2  Arten der Ehrungen

1.    Ehrungen im Sinne dieser Ordnung sind

a)    das Ehrenbürgerrecht der Gemeinde Geiselbach
b)    die Ehrennadel in Gold, Silber und Bronze

2.    Der Gemeinderat kann besonderen Umständen entsprechend weitere Ehrungen oder Erinnerungszeichen beschließen

3.    Personen, denen eine Auszeichnung nach dieser Ehrenordnung zuerkannt worden ist, erwerben mit Übergabe dieser Auszeichnung die Befugnis, sich als deren Träger bzw. Inhaber zu bezeichnen.

§ 3  Ehrenbürgerrecht

1.    Personen, die sich um die Gemeinde Geiselbach auf kommunaler und/oder gesellschaftlicher Ebene, dauerhaft in hervorragender Weise verdient gemacht haben, kann das Ehrenbürgerrecht verliehen werden. Das Ehrenbürgerrecht ist die höchste Auszeichnung, die die Gemeinde Geiselbach  zu vergeben hat. Besondere Rechte und Pflichten sind mit dem Ehrenbürgerrecht nicht verbunden.

2.    Anträge auf Verleihung des Ehrenbürgerrechts sind schriftlich zu stellen. Die Anträge müssen eingehend begründet sein. Es ist im Einzelnen darzustellen, worin die Verdienste um die Gemeinde Geiselbach bestehen. Soweit vorhanden und verfügbar, sind Unterlagen beizufügen.

3.    Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder

4.    Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts wird der Ehrenbürgerin/dem Ehrenbürger eine Urkunde (Ehrenbürgerurkunde) und eine Medaille mit dem Aufdruck „Zur Verleihung der Ehrenbürgerschaft an - Name - in Würdigung .... (Grund)“ ausgehändigt. Die Verleihung erfolgt in einer besonderen (öffentlichen) Feierstunde des Gemeinderates. Mit der Verleihung kann in Ausnahmefällen die Überreichung einer Ehrengabe oder eines Geschenkes verbunden werden.

5.    Über die Ehrenbürger der Gemeinde Geiselbach wird eine Liste geführt, in denen die jeweiligen Verdienste in Abrissen dargestellt werden. Es ist dauerhafte Aufgabe der Gemeinde Geiselbach vorhandene und verfügbare Dokumente und sonstige Unterlagen zu den Leistungen der Ehrenbürger mit Einverständnis des jeweiligen Ehrenbürgers auf zu bewahren und der Nachwelt verfügbar zu halten.

6.    Der Gemeinderat kann durch Beschluss das Ehrenbürgerrecht wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates.

7.    Im Übrigen gelten die Vorschriften des Art 16 GO.

§ 4 Ehrennadel

1.    Die Gemeinde Geiselbach verleiht an Persönlichkeiten, die sich für die Allgemeinheit verdient gemacht haben, die Ehrennadel in Gold, Silber oder Bronze. Dies insbesondere im ehrenamtlichen, sportlichen, kulturellen  und sozialen Bereich. Ebenso bei Vereinen und gemeinnützigen Organisationen im Gemeindebereich, im Feuerwehrführungsdienst, Wirtschaft, Kultur oder kirchlichen Bereichen (Pfarrgemeinderat und Kirchenverwaltung).

2.    Die Ehrennadel mit Urkunde wird nach einem Punktesystem verliehen.

Mit der goldenen Ehrennadel wird ausgezeichnet, wer eine Punktzahl von 140 erreicht hat.

Mit der silbernen Ehrennadel wird ausgezeichnet, wer eine Punktzahl von 100 erreicht hat.

Mit der bronzenen Ehrennadel wird ausgezeichnet, wer eine Punktzahl von 70 erreicht hat.

3.    Folgende ehrenamtliche Tätigkeiten sollen bewertet werden:

a) Kommunalpolitische Tätigkeiten

· 1. Bürgermeister 6 Punkte/Jahr
· 2. Bürgermeister 5 Punkte/Jahr
· 3. Bürgermeister, Gemeinderat 4 Punkte/Jahr

b) Vereins- oder Verbandstätigkeiten

· 1. Vorsitzender, Feuerwehrkommandant 5 Punkte/Jahr
· 2. Vorsitzender, 2. Feuerwehrkommandant 4 Punkte/Jahr
· Jugendleiter, Jugendtrainer, Kassierer, Schriftführer, Beisitzer, Ausschussmitglied, Dirigenten, o.ä. 3 Punkte/Jahr
· Feldgeschworene, Jagdgenossenschaftsvorsitzende, o.ä. 3 Punkte/Jahr

Als anrechenbare Tätigkeiten gelten nur solche in eingetragenen Vereinen und anerkannten Verbänden.

c) Tätigkeiten auf sozialem, caritativem, kulturellem, kirchlichen Gebiet

· Pfarrgemeinderatsvorsitzender, Kirchenpfleger 4 Punkte/Jahr
· Pfarrgemeinderats- und Kirchenverwaltungsmitglied, 3 Punkte/Jahr
· Organisten, Senioren/Jugendbeauftragte, Küster  3 Punkte/Jahr

Gleichzeitige unterschiedliche ehrenamtliche Tätigkeiten bei gleichen Verbänden, Vereinen oder Organisationen können nicht zusammengezählt werden.
Gleichzeitige unterschiedliche ehrenamtliche Tätigkeiten bei verschiedenen Verbänden, Vereinen oder Organisationen können zusammengezählt werden, jedoch können nicht mehr als 7 Punkte pro Jahr angerechnet werden.

4.    Wenn jemand bis zum 01.01.2015 aktiv eine Tätigkeit nach Abs. 3 ausgeübt hat und bei Erlass der Ehrenordnung nicht mehr ehrenamtlich tätig ist, so können die gesamten Punkte seiner ehrenamtlichen Tätigkeit noch in 2016 angerechnet werden.

5.    Abweichend von den vorgenannten Regelungen kann der Gemeinderat mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Ehrennadel in Gold, Silber oder Bronze an Personen verleihen, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllen. Die Ehrung sollen nur solche Personen erhalten, die sich in besonderer Weise um das Wohl der Allgemeinheit und der Gemeinde verdient gemacht haben oder für Einzelleistungen im Bereich des gemeindlichen Lebens, die beispielhaften Charakter haben, wie Lebensrettungen, Hilfeleistungen o.ä..

Die Ehrung nach Abs. 5 kann maximal eine Person pro Jahr erhalten.

§ 5 Verfahren

1.    Berechtigt zur Einreichung von Vorschlägen ist jeder Bürger oder jede Organisation der Gemeinde Geiselbach

2.    Vorschläge sind bis zum 30.09. eines jeden Jahres bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Es können nur lebende Personen zur Ehrung vorgeschlagen werden. Eine Ehrung post mortem erfolgt nicht. Im Mitteilungsblatt der Gemeinde wird auf die Frist zur Einreichung der Vorschläge hingewiesen werden. Vereine und Institutionen in der Gemeinde Geiselbach werden rechtzeitig schriftlich auf die Einreichung von Vorschlägen hingewiesen.
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3.    Jeder Antrag ist mit einer hinreichenden Begründung für die Würdigung der Verdienste zu versehen. Zu berücksichtigende Zeiten gemäß § 4 Abs. 3 sind exakt aufzuführen. Nicht ausreichend begründete Anträge können nicht berücksichtigt werden.

4.    Die Verwaltung wertet die eingegangenen Vorschläge und bringt diese zur Entscheidung in den Gemeinderat ein. Der Gemeinderat entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung über die eingereichten Vorschläge.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Ehrenordnung tritt am 01.06.2016 in Kraft.

Geiselbach, 25.04.2016

gez.
Marianne Krohnen
1. Bürgermeisterin

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